AGB Klamor Baumaschinen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Gemeinsame Bestimmungen für alle Verträge

I. Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, insbesondere für unsere Kauf- und Mietverträge.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden haben auch dann für uns keine Gültigkeit, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

II. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne der in diesen Geschäftsbedingungen oder im jeweiligen Vetrag, dessen Inhalt sie geworden sind, enthaltenen Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam oder ungültig sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt die Unwirksamkeit der einzelnen Bedingungen oder Bestimmungen nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen.

III. Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.

IV. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich – ohne Skonti oder sonstige Nachlässe – ab Liefer- oder Übergabestelle, ausschließlich aller Nebenkosten und Angaben wie Verpackung, Transport, Versicherung und Mehrwertsteuer. Bei Mietverträgen werden auch die Auf- und Abbaukosten des Geräts sowie die zur Verfügung gestellten Treibstoffe gesondert berechnet.

2. Maßgebend ist bei Kaufverträgen der am Tage der Lieferung, bei Mietverträgen der am Tage der Übergabe des Gerätes gültige Listenpreis zuzüglich sämtlicher zu diesem Zeitpunkt evtl. erhobenen Zuschläge. Wir sind berechtigt, bei nachträglicher Einführung oder Änderung der auf der Ware oder der Mietsache lastenden Abgaben oder sonstigen Lasten den Preis entsprechend zu ändern.

3. Bei wesentlicher Erhöhung der Preise unserer Vorlieferanten sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen und bei Ablehnung der Preiserhöhung durch den Abnehmer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.

V. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag ist sofort, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen.

2. Ersatzteillieferungen sind zahlbar sofort, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

3. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber an, Gutschriften oder Wechsel und Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages, an dem der Gegenwert verfügbar ist. Diskont-Einzugsspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Kunden.

4. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfrist gem. Abs. 1 und 2 um mehr als eine Woche, so gerät er, ohne dass es noch einer besonderen Mahnung bedarf, in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber Zinsen von 5 %.

5. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn ein rechtskräftiger Titel über seine Forderung vorliegt.

IV. Interventionsprozesse

Über Zugriffe von dritter Seite, z. B. von Gläubigern des Kunden, auf den gekauften oder vermieteten Gegenstand hat uns der Kunde unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Er trägt ferner die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung derartiger Eingriffe, soweit sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

VII. Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist Bad Oeynhausen.

2. Erfüllungsort für Lieferungen ist die von uns angegebene Versandstelle.

VIII. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ist Bad Oeynhausen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden auch bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

B) Besondere Bestimmungen für Mietverträge

I. Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache

1. Die Mietzeit beginnt und endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Tag oder der vereinbarten Stunde. Sie beginnt jedoch spätestens mit der Übergabe oder Versendung der Mietsache an den Mieter und endet frühestens mit deren Rückgabe an uns. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit, so hat er uns dies rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

2. Die Rückgabe ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu ihrer Inbetriebnahme und Verwendung erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand am Erfüllungsort oder dem vereinbarten Rückgabeort eingetroffen ist.

3. Wird die Mietsache verspätet zurückgegeben, endet die Mietzeit bei Tagesmiete mit dem Tag, bei Stundenmiete mit der Stunde der Rückgabe. Angefangene Tage und Stunden werden voll berechnet. Für die Dauer der Überschreitung wird mindestens die vereinbarte Miete verlangt; der Mieter ist ausserdem verpflichtet, jeden uns weiter entstehenden Schaden zu ersetzen.

4. Ist der Mieter, gleichgültig aus welchem Grunde, zur Rückgabe ausserstande, verlängert sich die Mietzeit bis zum Eingang der vollständigen und vollwertigen Ersatzleistung nach Abschnitt B) V. Abs. 3 Abs. 3.3 oben gilt im Übrigen entsprechend.

II. Berechnung der Miete

1. Bei Stundenmiete wird der vereinbarte Stundensatz berechnet. Bei verspäteter Rückgabe wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden festgesetzt, sofern nicht nachweislich abweichende Nutzungsverhältnisse vorgelegen haben.

2. Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunden kann ein Zuschlag von 1/8 der Tagesmiete verlangt werden. Ausserdem kann ggf. Schadensersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. 

Vorstehendes gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete.

III. Übergabe der Mietsache, Haftung für Transportschäden

1. Wir werden die Mietsache in betriebsfähigem Zustand am vereinbarten Ort zur Abholung durch den Mieter bereithalten oder an den vom Mieter angegebenen Ort versenden.

2. Die Versendung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Mieters.

IV. Gewährleistung

1. Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt.

2. Bei Mängeln, die wir zu vertreten haben, kann der Mieter Beseitigung verlangen. Wir können den Mangel auch durch den Mieter beseitigen lassen, tragen in diesem Fall aber nur die Kosten, die uns selbst durch die Beseitigung entstanden wären.

3. Im Übrigen werden Rechte jeder Art, einschließlich der Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, die dem Mieter aufgrund von Mängeln an der Mietsache zustehen können, ausgeschlossen. Für Verschulden unseres Personals haften wir nicht.

V. Unterhaltspflicht und Haftung des Mieters

1. Die Unterhaltung der Mietsache während der Mietzeit ist Sache des Mieters. Er ist insbesondere verpflichtet,

a) für sach- und fachgerechte Wartung Sorge zu tragen, die Mietsache während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten und so vor Überbeanspruchen in jeder Weise zu schützen

b) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtungen, so ist er zum Ersatz eines uns daraus entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Ausserdem sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns oder unserem Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und uns das Betreten des Ortes, an dem sich die Mietsache befindet, zu gestatten.

3. Ist der Mieter zur Rückgabe der Mietsache ausserstande, so ist er uns zum Schadensersatz auch dann verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Abschnitt B) Abs. 4 bleibt unberührt.

4. Die Mietsache ist vom Mieter gegen Diebstahl und Schäden jeder Art zu versichern. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache.

C) Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
I. Lieferung
1. Angegebene Lieferzeiten sind bis zum Zustandekommen eines Kaufvertrages stets freibleibend, zwischenzeitliche Verkäufe bleiben vorbehalten. Sie rechnen von der Auftragsbestätigung durch uns. Vereinbarte Lieferzeiten sind stets annähernd; sie gelten vorbehaltlich jedweder von uns nicht zu vertretender Vorgänge wie z. B. höhere Gewalt, Lieferschwierigkeiten unserer Vorlieferanten, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen und dergleichen.
Wird der vereinbarte Liefertermin mehr als drei Monate überschritten, so kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen setzen. Wird der Kaufgegenstand auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden infolge einer verzögerten Lieferung sind auch für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer Nachfrist ausgeschlossen.
2. Wir behalten uns vor, an allen Kaufgegenständen konstruktive Änderungen vorzunehmen. In einem solchen Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Lieferung der ursprünglich angebotenen oder verkauften Erzeugnisse. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, an den Kaufgegenständen solche konstruktiven Änderungen vorzunehmen.
3. Alle Angaben über den Kaufgegenstand, insbesondere über Leistung, Gewicht, Betriebskosten, Geschwindigkeit usw. sind unverbindlich und nur Anhaltspunkte.
4. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers, also auch dann, wenn der Versand franko erfolgt oder von uns durchgeführt wird.
Sofern die Versandart vereinbart ist, wählen wir den uns am günstigsten und einfachsten erscheinenden Versandweg. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
5. Wenn der Käufer, nachdem ihm die Bereitstellung des Kaufgegenstandes mitgeteilt worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Abgang der Mitteilung seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat oder die vereinbarten Sicherheiten nicht stellt, sind wir nach Setzen einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der vom Käufer zu leistende Schadensersatz beträgt ohne Nachweis 10 % des Kaufpreises. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Unsere Rechte nach A) Abschn. VI bleiben unberührt.
II. Gewährleistung
1. Der Käufer hat den Kaufgegenstand nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen jeder Art werden nur berücksichtigt, wenn sie uns innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe oder Erhalt des Kaufgegenstandes schriftlich mitgeteilt werden. Zeigt sich später ein Mangel, der bei einer gewissenhaften Überprüfung des Kaufgegenstandes nicht erkennbar war, sind wir unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers davon schriftlich zu unterrichten.
2. Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werksarbeit des fabrikneuen Kaufgegenstandes.
a) Bei Neuware gilt für Privatkunden das Recht aus §§ 433 ff. 475 ff. BGB.
b) Bei Neuware gilt für unternehmerische Kunden: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bezüglich des Kaufgegenstandes wird auf ein Jahr ab Gefahrübergang verkürzt. Gewährleistungrechte des Kunden verjähren also innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang; Maßgebend ist der Zeitpunkt der Versendung oder der Übergabe des Kaufgegenstandes.
c) Gebrauchtware, Privatkunde: Es handelt sich beim Kaufgegenstand um Gebrauchtware. Die gesetztliche Gewährleistungsfrist bezüglich des Kaufgegenstandes wird auf ein Jahr ab Gefahrübergang verkürzt. Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren also innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang. Das Recht des Kunden aus § 476 BGB bleibt unberührt.
d) Gebrauchware, unternehmerischer Kunde: Es handelt sich beim Kaufgegenstand um Gebrauchtware. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden werden aus diesem Grunde ausgeschlossen, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Gesundheitsgefährdung. 
3. Wird uns ein Schaden bzw. ein Mangel gem. Abs. 1 unverzüglich gemeldet und uns nachgewiesen, dass er auf einem Materialfehler oder Fabrikationsfehler beruht, leisten wir Gewähr nach Wahl des Käufers entweder durch Reparatur des Kaufgegenstandes oder durch Ersatz der fehlerhaften Teile. Dabei bestimmen wir den Ort für die Ausführung der Gewährleistung. Sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Wir behalten uns vor, insbesondere wenn unser Lieferwerk es verlangt, die Einsendung des Kaufgegenstandes oder des defekten Teiles zu verlangen, wobei sämtliche Kosten – insbesondere die Frachtkosten – vom Käufer zu tragen sind. Alle ausgebauten Teile stehen uns zu und müssen innerhalb von 8 Tagen frachtkostenfrei an unsere nächstgelegene Außendienststelle gesandt werden.
4. Wird ein Garantieschaden dadurch behoben, dass fehlerhafte Teile ersetzt, insbesondere ganze Aggregate ausgetauscht werden, so werden wir dafür sorgen, dass die benötigten Ersatzteile beigestellt werden.
Soweit es sich bei den zu ersetzenden Teilen um Verschleißteile handelt, können wir vom Käufer einen angemessenen Ausgleich für die zwischenzeitliche Abnutzung verlangen, der mindestens der Differenz zwischen dem Listenpreis solcher Teile oder Aggregate und dem Betrag entspricht, den uns das Lieferwerk für die zu ersetzenden Teile oder Aggregate gutschreibt.
Auch beim Einbau von Neuteilen bleibt es bei der unter C) III 2. festgelegten Gewährleistung.
5. Jeder Gewährleistungsanspruch des Käufers entfällt,
a) wenn er mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere seiner Zahlungspflichten, im Verzug ist
b) wenn der Schaden an dem Kaufgegenstand durch Überladen, unsachgemäße Behandlung oder durch einen Unfall entstanden ist, wobei der Käufer nachzuweisen hat, dass dies nicht der Fall war
c) wenn der Kaufgegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vom Käufer oder einem Dritten repariert oder verändert worden ist
d) wenn es sich um Zubehörteile handelt, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiss unterliegen, wie z. B. Filter und Meissel
e) wenn der Käufer den Kaufgegenstand unbefugt weiter veräußert hat
f) wenn der Käufer die vom jeweiligen Lieferwerk vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt hat
g) wenn die Frist des Abs. 1 nicht eingehalten wird.
Alle Ansprüche auf Wandlung des Kaufvertrages, Minderung des Kaufpreises oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind stets ausgeschlossen.
 
III. Eigentumsvorbehalte
1. Der Kaufgegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, gegen den Käufer zustehen. Bei mehreren Forderungen oder bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für den Saldo, ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Lieferungen bereits bezahlt sind.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Sicherungsübereignung, Vermietung, Verpfändung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte unzulässig. Der Käufer darf den Kaufgegenstand nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern; er ist verpflichtet, sich dem Ditten gegenüber ebenfalls das Eigentum vorzubehalten, wenn dieser nicht bar zahlt. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie bei Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, seine Abnehmer vor der Abtretung an uns zu unterrichten. Auf unser Verlangen ist der Käufer selbst zur Unterrichtung verpflichtet sowie zur Erteilung der für eine Einziehung notwendigen Auskünfte und Unterlagen.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich von uns oder einer von uns in jedem Einzelfall autorisierten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Kaufgegenstand wenigstens in Höhe des jeweiligen Rest-Kaufpreises gegen Schaden jeder Art – soweit versicher-bar – zu versichern, insbesondere gegen Bruch, Gewalt, Feuer und Diebstahl. Auf unser Verlangen hat er die Police vorzulegen und alle Auskünfte über die Versicherungen zu erteilen. Der Käufer tritt alle Ansprüche aus den Versicherungen an uns ab und ist auf Verlangen verpflichtet, einen Versicherungsschein vorzulegen, soweit das versicherungstechnisch möglich ist.
4. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, seinen Versicherungspflichten oder sonstigen Pflichten nicht nach, ist oder wird er zahlungsunfähig oder verschlimmert sich seine wirtschaftliche Lage wesentlich, so wird die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wird die gesamte Schuld nicht unverzüglich bezahlt, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss aller in Betracht kommenden Zurückbehaltungsrechte zu verlangen und den Kaufgegenstand in Besitz zu nehmen. Alle hierdurch entstehenden Kosten trägt der Käufer.
Wir sind unbeschadet der Verpflichtungen des Käufers berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör freihändig, bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich einer etwaigen Provision von uns oder einem Dritten für den Weiterverkauf wird dem Käufer nach unserer Wahl auf seine Verbindlichkeiten gutgeschrieben. Ein eventueller Überschuss steht ihm zu.